18.02.2013

Mein Leserbrief zur Reform des Abmahngesetzes

Der Kommentator "fer" freut sich in der WZ vom 31.01. auf Seite 2, dass die Gesetzgebung zu den Abmahnungen, hauptsächlich im Bereich des Filesharings, eine Änderung einbringt, und dass dadurch die horrenden Abmahnungen "im Kinderzimmer" aufhören.
Ich teile den Optimismus von "fer" in seinem Kommentar bei weitem nicht. Der neue Gesetzestext ist handwerklich genauso schlecht und schwammig formuliert wie der bisherige. Die Ausnahmen sind nur anders schlecht geschrieben.
Es gibt nämlich schon ein Gesetz, das die Anwaltskosten für Filesharing-Abmahnungen auf 100 Euro begrenzt. Es gilt schon seit Jahren, aber nicht der Sinn des Gesetzes wird angewendet, sondern nur die Ausnahme, die dort formuliert ist. Die Vorschriften knüpfen nämlich nicht an die Frage an, ob ein Internetnutzer Privatperson ist. Vielmehr werden die Abmahnkosten nur auf 100 Euro gedeckelt, wenn der Betroffene nicht in “gewerblichem Ausmaß” gehandelt hat.
Diese Einschränkung griffen die Gerichte, warum auch immer, dankend auf. Sie definierten das gewerbliche Ausmaß kurzerhand so, dass die Deckelung praktisch in keinem Fall greift, und zwar sogar schon bei Tauschvorgängen von weniger als zehn Dateien, z.B. Liedern. Das ist auch das Fazit von Anwalt Christian Solmecke, der tausende Abmahnopfer in Filesharing-Fällen vertritt, gegenüber Spiegel online.
In der neuen Formulierung geht es nicht um das "gewerbliche Ausmaß", sondern die “besonderen Umstände des Einzelfalls” oder die “Anzahl und Schwere der Rechtsverletzungen”. Das ist genauso unbestimmt.
Immerhin gilt jetzt als Inflationsausgleich eine Grenze von 150 Euro für die Deckelung, auch wenn niemand die Absicht hat, so wenig zu verlangen.

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